Wussten Sie, dass Sie eine professionelle Entrümpelung von der Steuer absetzen können? Der Paragraph 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht es Ihnen, einen Teil der Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld abzuziehen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen genau, wie das funktioniert.
Was ist §35a EStG?
§35a EStG ist ein steuerlicher Vorteil für sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen". Darunter fallen Dienstleistungen, die im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden und früher üblicherweise von Familienmitgliedern selbst durchgeführt wurden.
Der besondere Clou: Es handelt sich nicht um einen normalen Werbungskostenabzug, der Ihre Steuerbemessungsgrundlage senkt. Es ist ein direkter Abzug von Ihrer Steuerschuld – Euro für Euro. Das macht §35a EStG besonders wertvoll.
Welche Entrümpelungskosten sind absetzbar?
Absetzbar nach §35a EStG sind:
- Arbeitskosten: Lohnkosten des Entrümpelungsunternehmens
- Fahrtkosten: Anfahrt des Teams zu Ihrem Objekt
- Maschinenkosten: Einsatz von Geräten und Fahrzeugen
Nicht absetzbar sind:
- Materialkosten: Müllsäcke, Container-Entsorgungsgebühren
- Waren: Verbrauchsmaterialien aller Art
Wir stellen unsere Rechnungen so aus, dass der abzugsfähige Dienstleistungsanteil klar ausgewiesen ist.
Voraussetzungen und Bedingungen
Damit Sie §35a EStG nutzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Dienstleistung wird in Ihrem Haushalt erbracht (Wohnung, Haus, Keller, Garten)
- Das Unternehmen ist offiziell eingetragen und stellt eine ordnungsgemäße Rechnung aus
- Zahlung erfolgt per Überweisung – Barzahlung ist nicht anerkannt!
- Sie haben eine Einkommensteuerpflicht in Deutschland
Wie viel können Sie absetzen?
Rechenbeispiel §35a EStG
Entrümpelung Kosten gesamt: 1.500 €
Davon Arbeitsanteil (Dienstleistung): 1.200 €
Steuerersparnis: 20% × 1.200 € = 240 € direkt von der Steuerschuld
Maximaler Steuerabzug: 20% von maximal 20.000 € = 4.000 € pro Jahr
Der maximale Steuervorteil pro Jahr beträgt also 4.000 € – das entspricht Ausgaben von bis zu 20.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Schritt für Schritt: Wie stellen Sie den Steuerabzug?
- Beauftragen Sie ein offiziell eingetragenes Unternehmen wie Junkers Entrümpelung.
- Bezahlen Sie per Überweisung – niemals bar! Bewahren Sie den Überweisungsbeleg auf.
- Fordern Sie eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitskosten- und Materialkostenanteil an. Wir stellen diese so aus.
- Eintrag in der Steuererklärung: In der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" (früher Anlage V) tragen Sie die Arbeitskosten ein – in der Zeile für "Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG".
- Belege bereithalten: Rechnung und Überweisungsbeleg für eventuelle Rückfragen des Finanzamts bereithalten (nicht einsenden!).
Wichtig: Nur Dienstleistungsanteil absetzbar
In der Praxis enthält eine Entrümpelungsrechnung oft einen gemischten Betrag aus Arbeitsleistung und Entsorgungsgebühren. Nur der Dienstleistungsanteil (Arbeit, Fahrt) ist absetzbar – nicht Entsorgungsgebühren oder Materialkosten.
Wir bei Junkers Entrümpelung stellen unsere Rechnungen so aus, dass der abzugsfähige Anteil klar ausgewiesen ist. So müssen Sie sich keine Gedanken machen.
Nachweis und Rechnung
Sie müssen die Belege nicht mit der Steuererklärung einreichen – sie werden nur auf Anforderung des Finanzamts benötigt. Aber bewahren Sie folgendes auf:
- Originalrechnung des Unternehmens
- Kontoauszug oder Überweisungsbeleg mit erkennbarem Verwendungszweck
- Ggf. Vertrag oder Auftragsbestätigung
Tipp: Kombinieren Sie Entrümpelung und Grundreinigung
Auch die Grundreinigung nach einer Entrümpelung ist nach §35a EStG absetzbar. Wenn Sie beides in Auftrag geben, maximieren Sie Ihren Steuerabzug. Wir bieten beides kombiniert zu günstigen Festpreisen an.
